Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin
StV-KKRBBArt 20 Zahlung der Meldevergütung durch das Krebsregister
(1) Für jede gemäß Artikel 9 vorgesehene Meldung zahlt das Krebsregister der meldepflichtigen Person eine Meldevergütung, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig gemeldet wurden.
(2) Die Höhe der Meldevergütung ergibt sich aus den Vorgaben der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung.
(3) Der Anspruch der meldepflichtigen Person auf die Zahlung der Meldevergütung entsteht erst zu dem Zeitpunkt, in dem der jeweilige Erstattungsbetrag von den Kostenträgern beim Krebsregister eingegangen ist. Er entsteht in der Höhe, in der er beanstandungsfrei geblieben ist. Das Krebsregister erstattet die Meldevergütung quartalsweise.
(4) In den Fällen des Artikels 9 Absatz 5 steht die Meldevergütung dem Krebsregister zu.