Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin
StV-KKRBBArt 9 Pflicht zur Abgabe einer Meldung
(1) Bei Eintritt folgender Meldeanlässe hat die meldepflichtige Person eine Meldung an das Krebsregister zu veranlassen:
die Diagnose einer Tumorerkrankung nach hinreichender klinischer Sicherung,
die histologische, zytologische, labortechnische oder autoptische Sicherung der Diagnose,
die Durchführung einer Operation,
der Beginn einer therapeutischen Maßnahme (insbesondere Strahlentherapie, systemische Therapie),
der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme (insbesondere Strahlentherapie, systemische Therapie),
jede Änderung im Verlauf einer Tumorerkrankung, wie beispielsweise das Auftreten von Rezidiven, Metastasen, das Voranschreiten der Tumorerkrankung, teilweise oder vollständige Tumorremission und Nebenwirkungen,
die kalenderjährliche Kontrolluntersuchung in den ersten fünf Jahren nach Diagnosestellung, nach Abschluss der Primärbehandlung oder nach Abschluss der Rezidiv-Therapie, wenn die Durchführung der Kontrolluntersuchung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geboten war und
der Tod der betroffenen Person.
(2) Jede medizinische Einheit bildet zur Abgabe von Meldungen und zur Durchführung der Abrechnung nach diesem Staatsvertrag eine „Meldestelle“. Die ärztliche Leitung der medizinischen Einheit ist verantwortlich für die Erbringung der Meldung.
(3) Zwei oder mehr gemeinsam selbständig tätige meldepflichtige Personen oder Belegärztinnen oder Belegärzte im Sinne von § 121 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können mit der medizinischen Einheit, in der sie belegärztlich tätig sind, eine „Meldegemeinschaft“ bilden. Pathologinnen und Pathologen können lediglich eine Meldegemeinschaft mit anderen Pathologinnen und Pathologen, nicht mit Ärztinnen und Ärzten anderer Fachrichtungen bilden. Eine Meldegemeinschaft hat gegenüber dem Krebsregister zu erklären, welche meldepflichtige Person verantwortlich für die Erbringung der Meldung ist. In Fällen einer Meldegemeinschaft aus mehreren Belegärztinnen oder Belegärzten kann die Meldepflicht auf das Belegkrankenhaus übertragen werden. Die verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass bei jedem Meldeanlass eine Meldung erfolgt.
(4) Die Meldung ist innerhalb von acht Wochen nach Kenntnis der meldepflichtigen Person vom Eintritt des Meldeanlasses an das Krebsregister zu übermitteln. Sie soll durch elektronische Datenübermittlung oder mit maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgen. Der Umfang der Meldung ergibt sich aus der als Anlage nachstehend veröffentlichten Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Abs. 6 Satz 5 SGB V (Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung) vom 15. Dezember 2014 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 24. Februar 2015.
(5) Eine meldepflichtige Person kann das Krebsregister vertraglich zum Abruf der für die Meldungen erforderlichen Daten berechtigen. Im Rahmen dieses Vertrages ist sicherzustellen, dass die meldepflichtige Person oder die meldepflichtige medizinische Einheit alle technisch-organisatorischen Maßnahmen trifft, um die Datenübermittlung in Übereinstimmung mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten.