Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin
StV-KKRBBArt 21 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen Artikel 6 Satz 1 personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, unbefugt verarbeitet,
entgegen Artikel 15 Absatz 3 unbefugt Daten zu anderen als den angegebenen Zwecken verarbeitet, Daten an Dritte übermittelt oder Daten, die eine Identifizierung der betroffenen Person ermöglichen, nicht unverzüglich löscht, wenn sie nicht mehr für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, die betroffene Person ihre Einwilligung widerrufen hat oder das Vorhaben abgeschlossen ist.
(2) Wer die Tat nach Absatz 1 gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, eine andere Person zu schädigen oder sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffenen Personen, die Verantwortlichen, die Auftragsverarbeitenden und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg. Ist die Tat im Land Berlin begangen worden, steht das Antragsrecht auch der oder dem Berliner Beauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit zu.