Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin

StV-KKRBB

Art 23 Geltungsdauer und Beendigung

(1) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieser Staatsvertrag kann vom Land Brandenburg und vom Land Berlin zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren, frühestens aber zum 31. Dezember 2025, ordentlich gekündigt werden. Kündigt eine Vertragspartei diesen Staatsvertrag aus wichtigem Grund, soll sie die Kündigung mit einer angemessenen Frist erklären. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

(3) Soweit die Länder Brandenburg und Berlin mit der Alleingesellschafterin nichts Anderes vereinbaren, hat die gGmbH bei Wirksamwerden der Kündigung dieses Staatsvertrages die von den Ländern Brandenburg und Berlin bereitgestellten Investitionsmittel für Anlagegüter gemäß den jeweils geleisteten Anteilen zu erstatten. Die Pflicht zur Erstattung mindert sich entsprechend dem Umfang der abgelaufenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlagegüter. Sie besteht nur bis zur jeweiligen Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter.

(4) Die bei Wirksamwerden der Kündigung dieses Staatsvertrages im Krebsregister gespeicherten Daten werden nach Maßgabe der folgenden Regelungen einem Land oder beiden Ländern zugeordnet und an die dort für den Vollzug des § 65c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskrebsregisterdatengesetzes nach Landesrecht zuständige Behörde oder, sofern und solange eine solche noch nicht eingerichtet ist, an eine von dem jeweiligen Land benannte öffentliche Stelle übermittelt:

Daten betroffener Personen, deren letzter im Krebsregister gespeicherter Hauptwohnsitz oder Behandlungsort im Land Brandenburg liegt, werden dem Land Brandenburg zugewiesen,

Daten betroffener Personen, deren letzter im Krebsregister gespeicherter Hauptwohnsitz oder Behandlungsort im Land Berlin liegt, werden dem Land Berlin zugewiesen,

Daten betroffener Personen, die dem Krebsregister allein aufgrund des Hauptwohnsitzes vorliegen und deren Hauptwohnsitz wegen Umzuges im Zeitpunkt der Zuweisung der Daten weder im Land Brandenburg noch im Land Berlin liegt und die bis dahin noch nicht an das für ihren neuen Hauptwohnsitz zuständige Krebsregister übermittelt wurden, werden dem Land zugewiesen, in dem ihr letzter im Krebsregister gespeicherter Hauptwohnsitz lag.

(5) Kopien der nach Absatz 4 zugewiesenen und übermittelten Daten sind nach erfolgreicher Übermittlung im Krebsregister oder bei dessen Rechtsnachfolger unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Die Öffentlichkeit ist über die Übermittlung, die genaue Bezeichnung und Anschrift der datenempfangenden Stellen sowie die Löschung und Vernichtung der Daten in angemessener Weise zu informieren.

(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten sinngemäß im Fall der Aufhebung dieses Staatsvertrages.

Art 22 Art 24