Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin
StV-KKRBBArt 24 * Übermittlung des Datenbestandes des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen für die Länder Brandenburg und Berlin
(1) Das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen übermittelt die dort elektronisch gespeicherten Daten aller Personen, deren letzter gespeicherter Wohnsitz oder deren letzter gespeicherter Behandlungsort in den Ländern Brandenburg oder Berlin gelegen ist, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2022 an das Krebsregister. Soweit Identitätsdaten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Krebsregistergesetzes bereits gemäß § 7 Absatz 1 des Krebsregistergesetzes chiffriert und gemäß § 7 Absatz 2 des Krebsregistergesetzes mit Kontrollnummern versehen wurden, sind diese vor der Übermittlung in der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zu dechiffrieren, die Chiffrate und Kontrollnummern aus dem Datenbestand zu entfernen und die dechiffrierten Identitätsdaten getrennt von den übrigen Daten auf einem verschlüsselten separaten Datenträger an die Vertrauensstelle des Krebsregisters zu übergeben.
(2) Das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen übergibt den gesamten im Sinne von Absatz 1 auf die Länder Brandenburg und Berlin bezogenen nicht-elektronischen Datenbestand bis zum 31. Dezember 2022 an das Krebsregister, sofern dieser für die Verarbeitung der Meldungen unerlässlich und vom nicht-elektronischen Datenbestand der anderen Länder trennbar ist. Soweit der gesamte nicht-elektronische, nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand trennbare Alt-Datenbestand der Länder nicht bis zum 30. November 2022 einem Archiv übergeben wurde, ist das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen verpflichtet, diese Alt-Datenbestände datenschutzkonform zu vernichten.
(3) Das Krebsregister darf die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages beim Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen gemäß Absatz 1 und 2 übermittelten Datenbestände wie Daten verwenden, die von ihm auf Grundlage dieses Staatsvertrages zu verarbeiten sind.
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* Artikel 24 tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Der Tag, an dem Artikel 24 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt gegeben.