Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin

StV-KKRBB

Art 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als meldepflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 4 eine Meldung an das Krebsregister nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Art 21 Art 23