Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin

StV-KKRBB

Art 5 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Das Krebsregister verfügt über einen technisch und personell abgegrenzten Vertrauensbereich. Im Vertrauensbereich werden die eingehenden, personenbezogenen Daten erfasst und verarbeitet. Vor der Übermittlung in andere Bereiche des Krebsregisters, mit Ausnahme des Abrechnungsbereiches, werden die Daten pseudonymisiert. Die Übermittlung personenbezogener Daten an externe Stellen, auch Daten besonderer Kategorien im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, erfolgt durch den Vertrauensbereich, sofern es sich nicht um anonymisierte oder pseudonymisierte Daten handelt. Der Datenbestand des Vertrauensbereiches ist von den übrigen Bereichen der Registerstellen getrennt zu halten und durch besondere technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Verarbeitung zu schützen. Das Krebsregister beschränkt den Zugriff auf personenbezogene Daten auf die Beschäftigten, für deren Tätigkeiten die Verarbeitung dieser Daten unerlässlich ist.

(2) Im Übrigen haben alle Registerstellen die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Staatsvertrages zu gewährleisten.

Art 4 Art 6