Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin

StV-KKRBB

Art 4 Organisation des Krebsregisters

(1) Das Krebsregister besteht aus einer Zentralstelle mit Sitz im Land Brandenburg sowie mehreren dezentralen regionalen Registerstellen, von denen eine ihren Sitz im Land Berlin hat.

(2) Die Zentralstelle nimmt die zentralen Aufgaben wahr und gewährleistet einen länderübergreifenden wohn- und behandlungsortbezogenen sowie qualitätsgesicherten Bestand klinischer und epidemiologischer Daten in den regionalen Registerstellen, um

die Qualität der onkologischen Versorgung nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (klinische Registrierung von Krebserkrankungen) zu verbessern und

die Aufgaben nach dem Bundeskrebsregisterdatengesetz (epidemiologische Registrierung von Krebserkrankungen) zu erfüllen.

(3) Die Aufgaben der Landesauswertungsstelle im Sinne von § 65c Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden in einer Registerstelle wahrgenommen.

Art 3 Art 5