Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik

Staatshaftungsgesetz

§ 3 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten. Das

ersatzpflichtige staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung kann den

Schaden auch durch Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Schadensfall

bestanden hat, ausgleichen.

(2) Der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich nach den

zivilrechtlichen Vorschriften, soweit in Gesetzen oder anderen

Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(3) Ein Schadensersatzanspruch besteht insoweit nicht, als ein

Ersatz des Schadens auf andere Weise erlangt werden kann.

§ 2 § 4