Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“

StiftG-EUV

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat erlässt und ändert die Stiftungssatzung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Satzung bedarf der Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

(2) Der Stiftungsrat berät die Universität, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Bestellung, Ernennung und Entlassung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der hauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder hauptberuflichen Vizepräsidenten der Universität,

Mitwirkung bei Berufungsverfahren gemäß § 17,

Entscheidung über Verminderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten,

Entscheidung über große Baumaßnahmen,

Zustimmung zum Wirtschaftsplan nach Anhörung des nach der Grundordnung zuständigen Organs der Universität,

Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Stiftungsvorstands, Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Stiftungsvorstands im Benehmen mit dem nach der Grundordnung zuständigen Organ der Universität,

Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung sowie die Universität,

Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen der Stiftung,

Genehmigung der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, soweit sie nicht Gegenstand der nach Nummer 10 genehmigten Struktur- und Entwicklungsplanung sind, sowie der Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen nach Anhörung des nach der Grundordnung für die Entscheidung über den Entwicklungsplan der Hochschule zuständigen Organs der Universität,

Genehmigung der Struktur- und Entwicklungsplanung nach § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes einschließlich der Personalplanung der Universität; die Rechte des nach der Grundordnung zuständigen Organs der Universität nach § 64 Absatz 2 Nummer 7 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt,

Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen und anderen Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 10 Absatz 5 Satz 3 und

Entscheidung über und Durchführung von Maßnahmen der Überwachung des Stiftungsvorstands.