Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung
StraMaV§ 5 Antrags- und Nachweisverfahren
(1) Dem Antrag auf Fehlbetragsausgleich sind bei der erstmaligen Antragstellung die entsprechende Satzung für Straßenbaubeiträge der jeweiligen Gemeinde in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, im Übrigen folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
die Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde über die beabsichtigte Straßenausbaumaßnahme,
Belege dafür, dass es sich um eine nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung beitragsfähige Straßenbaumaßnahme handelt,
die Höhe der Beitragsausfälle aufgrund der nicht erhobenen Beiträge infolge des Verbots der Beitragserhebung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg und deren Berechnung nach § 4 Absatz 3 seit dem 1. Januar 2019,
im Falle der Beantragung von Vorausleistungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 die Anzeige des Beginns, im Übrigen der Nachweis der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die Straßenausbaumaßnahmen.
(2) Die Unterlagen müssen vollständig und prüffähig bei der Erstattungsbehörde eingereicht werden. Die Erstattungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen von der antragstellenden Gemeinde anfordern.
(3) Wird ein Antragsformular oder ein elektronisches Antragsverfahren zur Verfügung gestellt, ist dieses von den Gemeinden zu verwenden. Soweit in einer Gemeinde dann die Voraussetzungen für eine elektronische Antragstellung noch nicht vorliegen, besteht ausnahmsweise die Möglichkeit der schriftlichen Antragstellung.