Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung

StraMaV

§ 4 Fehlbetragsausgleich auf Antrag

(1) Der Antrag auf Ausgleich des Fehlbetrages (Fehlbetragsausgleich) nach § 1 Absatz 3 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen ist schriftlich unter Beachtung des § 5 Absatz 3 bei der Erstattungsbehörde zu stellen.

(2) Erstattet werden die weggefallenen Beiträge für Straßenausbaumaßnahmen, für die die sachliche Beitragspflicht nach dem 31. Dezember 2018 entstanden ist, soweit die Gemeinde die Beiträge aufgrund der am 31. Dezember 2018 in der jeweiligen Gemeinde geltenden beitragsrechtlichen Regelungen hätte erheben können. Dies gilt auch für Teileinrichtungen von Straßen. Ebenfalls unberührt bleibt das Recht der Gemeinden auf Abschnittsbildung und Kostenspaltung, wie es am 31. Dezember 2018 nach dem in der Gemeinde geltenden Beitragsrecht zulässig war.

(3) Im Antrag auf Fehlbetragsausgleich ist die Höhe des rechnerisch auf die Beitragspflichtigen entfallenden umlagefähigen Aufwands der Straßenausbaumaßnahme darzulegen. Von dieser Summe werden die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach dieser Verordnung erhaltenen Zahlungen abgezogen. Hierbei werden Zahlungen nach § 2 nicht berücksichtigt, die bereits für Straßenausbaumaßnahmen als Ersatz für nicht erhobene Straßenausbaubeiträge eingesetzt wurden sowie die in § 3 Absatz 2 geregelte Verwaltungskostenpauschale. Die Berechnung hat die Gemeinde dem Antrag beizufügen. Der Antrag auf Fehlbetragsausgleich kann sowohl mehrere Straßenbaumaßnahmen als auch verschiedene Kalenderjahre umfassen.

(4) Der umlagefähige Aufwand ist auf Grundlage der am 31. Dezember 2018 geltenden kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Gemeinde zu ermitteln. Vorausleistungen werden höchstens in der Höhe gewährt, in der diese nach den am 31. Dezember 2018 in der Gemeinde geltenden kommunalabgabenrechtlichen Regelungen erhoben werden konnten. § 8 Absatz 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg ist in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Rückzahlung im Falle des Satzes 2 ohne Verlangen von Amts wegen zu erfolgen hat, entsprechend anwendbar.

§ 3 § 5