Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung StraMaV § 6 Berücksichtigung von pauschalem Mehrbelastungsausgleich künftiger Jahre (1) Der an die Gemeinde erstattete Betrag nach § 4 wird mit den künftigen pauschalen Mehrbelastungsausgleichszahlungen nach § 2 verrechnet. (2) Unbeschadet hiervon ist die Gemeinde berechtigt, weitere Anträge auf Fehlbetragsausgleich zu stellen.