Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Studienakkreditierungsverordnung
StudAkkV§ 33 Joint Programmes
(1) Für Joint Programmes, an denen eine inländische Hochschule und weitere Hochschulen aus dem Europäischen Hochschulraum beteiligt sind, kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von § 22 Absatz 1 durch Anerkennung der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education gelistete Agentur getroffen werden. Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Joint Programmes gemäß den §§ 10 und 16 nachgewiesen ist und das Begutachtungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat:
die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt,
die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint Programmes hervorhebt,
es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern aller kooperierenden Hochschulen sowie anderen Beteiligten stattgefunden,
die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die Maßgaben von Joint Programmes in Teil 2 und Teil 3 beachtet,
die Begutachtung ist durch eine mindestens vierköpfige Gutachtergruppe erfolgt, die sich mindestens wie folgt zusammengesetzt hat:
Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint Programme beteiligten Länder,
mindestens eine studentische Vertreterin oder ein studentischer Vertreter,
die Gutachtergruppe repräsentiert Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes oder der Arbeitswelt in den entsprechenden Bereichen und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich und verfügt über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen und
die Maßgaben gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 und 6 wurden eingehalten,
die Bewertung benennt folgende Merkmale: Begründung, Bestandskraft und gegebenenfalls nachgewiesene Erfüllung von Auflagen und
die Agentur hat mindestens eine Zusammenfassung des Gutachtens einschließlich der Bewertung und Begründung auf ihrer Homepage in englischer Sprache veröffentlicht.
§ 22 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 28 und 29 gelten entsprechend. Wird die Akkreditierungsentscheidung nicht im Sinne von Satz 1 in Abweichung von § 22 getroffen, finden die Regelungen der §§ 10 und 16 für Joint Programmes im Sinne von § 10 Absatz 1 trotzdem sinngemäß Anwendung. Der Geltungszeitraum der Akkreditierung beträgt in Abweichung von § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 sechs Jahre. Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint Programmes kenntlich gemacht. Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdokumenten deutlich zu machen.
(2) Wird ein Joint Programme von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1 sowie der in den § 10 Absatz 1 und 2 und § 16 Absatz 1 geregelten Kriterien verpflichten.
Einzelnorm