Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Telekolleg-Verordnung

TKV

§ 11 Vornoten

(1) Etwa in der Mitte eines Trimesters wird in jeder Fachgruppe von der die Fachgruppe leitenden Lehrkraft eine schriftliche Kurzprüfung von etwa 30 Minuten Dauer durchgeführt, die Auskunft über die Lernentwicklung geben soll. Die Ergebnisse der Kurzprüfungen werden bewertet.

(2) Am Ende eines jeden Trimesters, aber noch vor dem Termin der schriftlichen Prüfung, legt die eine Fachgruppe leitende Lehrkraft eine Vornote fest. In die Vornote gehen mit demselben Gewicht die Bewertungen für die Kurzprüfung, für die von Kollegtag zu Kollegtag zu erledigenden Aufgaben und für die Qualität der Teilnahme an den Beratungen innerhalb der Fachgruppen ein. Ist die Qualität der Teilnahme an den Beratungen im Einzelfall nicht zu bewerten oder war eine Kollegiatin oder ein Kollegiat gemäß § 9 Abs. 2 von der Teilnahme an den Kollegtagen befreit, wird mit Zustimmung der Leitung der Telekolleg-Einrichtung die Vornote mit gleichem Gewicht aus den Bewertungen für die Kurzprüfung und für die von Kollegtag zu Kollegtag zu erledigenden Aufgaben berechnet. Liegt die Vornote rechnerisch genau zwischen zwei Notenstufen, rundet die Lehrkraft nach fachlichem und pädagogischem Ermessen. Die Vornote wird den Kollegiatinnen und Kollegiaten von der die Fachgruppe leitenden Lehrkraft schriftlich mitgeteilt.

§ 10 § 12