Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Telekolleg-Verordnung
TKV§ 12 Prüfungen
(1) Für jeden Telekolleg-Lehrgang wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Den Vorsitz führt die Schulrätin oder der Schulrat, die oder der im staatlichen Schulamt für den Zweiten Bildungsweg zuständig ist. Die oder der Vorsitzende kann einzelne Aufgaben dauerhaft oder von Fall zu Fall an die verantwortliche Lehrkraft übertragen. Die den Vorsitz führende Person ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften, für den Ablauf der Prüfungen und für die Gewährleistung einheitlicher Anforderungen. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die verantwortliche Lehrkraft sowie diejenigen Lehrkräfte, die in dem jeweiligen Trimester Fachgruppen leiten.
(2) Am Ende eines jeden Trimesters findet in jedem Fach eine schriftliche Prüfung statt. Die Prüfungen
in den Fächern Deutsch und Mathematik am Ende des dritten aufsteigenden Trimesters,
im Fach Englisch am Ende des vierten aufsteigenden Trimesters sowie
in den Fächern Physik (B), Wirtschaftslehre (BWL) und Psychologie
werden als zentrale Abschlussprüfungen mit vom für Schule zuständigen Ministerium gestellten Aufgabenstellungen durchgeführt. Die übrigen Prüfungen werden als Fachgruppen-Prüfungen durchgeführt. An den Prüfungen kann teilnehmen, wer ordnungsgemäß an den Kollegtagen und den vorgeschriebenen Leistungsfeststellungen teilgenommen hat.
(3) Die schriftlichen Prüfungen dauern
im Fach Deutsch im dritten aufsteigenden Trimester 180 Minuten,
in den Fächern Mathematik, Englisch, Physik (B), Wirtschaftslehre (BWL) und Biologie sowie im Fach Deutsch im ersten und zweiten aufsteigenden Semester 120 Minuten und
in den übrigen Fächern 90 Minuten.
Sie werden unter Aufsicht geschrieben.
(4) Die zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen finden zu vom für Schule zuständigen Ministerium bestimmten Zeitpunkten statt. Die schriftlichen Fachgruppen-Prüfungen finden außerhalb der üblichen Kollegtag-Zeiten zu Zeitpunkten statt, die auf Vorschlag der die Fachgruppen leitenden Lehrkräfte zu Beginn eines Trimesters von der Leitung der Telekolleg-Einrichtung festgelegt werden.
(5) Die Prüfungsarbeiten werden von der die Fachgruppe leitenden Lehrkraft korrigiert, bewertet und begutachtet und der Leitung der Telekolleg-Einrichtung vorgelegt. Die Leitung der Telekolleg-Einrichtung entscheidet, ob eine Zweitkorrektur stattfindet. Bei zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen findet eine Zweitkorrektur in jedem Fall statt, wenn die Kollegiatin oder der Kollegiat der Bewertung der Prüfungsarbeit widerspricht. Die Zweitkorrektur wird im Benehmen mit dem staatlichen Schulamt von einer Lehrkraft angefertigt, die das Fach im Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife unterrichtet. Wird keine Zweitkorrektur angefertigt oder wird die Erstkorrektur durch die Zweitkorrektur bestätigt, gilt die Bewertung der Fachgruppen-Lehrkraft. Weicht die Zweitkorrektur von der Erstkorrektur ab, legt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende auf der Grundlage beider Gutachten und beider vorgeschlagenen Bewertungen eine Bewertung fest, die eine der beiden Vorschläge bestätigt oder die ein Zwischenwert ist.
(6) Weicht die Bewertung einer Prüfungsarbeit um mehr als zwei Notenstufen von einer Vornote ab oder stellt die Kollegiatin oder der Kollegiat spätestens drei Werktage nach Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsarbeit einen schriftlichen Antrag, findet eine mündliche Prüfung statt. Die Prüfungsaufgabe wird von der die Fachgruppe leitenden Lehrkraft gestellt. Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten. Die Prüfung wird unter Vorsitz der Leitung der Telekolleg-Einrichtung von der die Fachgruppe leitenden Lehrkraft durchgeführt und in ihrem wesentlichen Verlauf protokolliert. Die die Fachgruppe leitende Lehrkraft und die Leitung der Telekolleg-Einrichtung beraten das Prüfungsergebnis und legen auf Vorschlag der die Fachgruppe leitenden Lehrkraft die Bewertung fest. Auf Grundlage der Bewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung wird im Verhältnis zwei zu eins, gegebenenfalls durch Rundung, die Prüfungsnote festgelegt.
(7) Die Prüfungsnoten werden den Kollegiatinnen und Kollegiaten umgehend schriftlich mitgeteilt.
(8) Wird eine schriftliche oder mündliche Prüfung aus schwerwiegenden und nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, ist die Teilnahme an einem Nachholtermin möglich, wenn das Vorliegen der Gründe gegenüber der Leitung der Telekolleg-Einrichtung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
(9) Werden im Zusammenhang mit einer Prüfung Täuschungshandlungen begangen, wird die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet. Sind die Täuschungshandlungen besonders schwerwiegend, kann die Kollegiatin oder der Kollegiat von der Leitung der Telekolleg-Einrichtung mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes von der weiteren Teilnahme am gesamten Lehrgang ausgeschlossen werden.