Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Telekolleg-Verordnung

TKV

§ 6 Fachrichtungen und Fächer

(1) Das Telekolleg wird in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialwesen durchgeführt. Die Zuordnung zu den Fachrichtungen erfolgt in der Regel gemäß der Berufsausbildung oder der beruflichen Erfahrung mit der Aufnahme in das Telekolleg. Wird statt einer Berufsausbildung oder beruflicher Erfahrung die Führung eines Familienhaushaltes nachgewiesen, kommt als Fachrichtung in der Regel Sozialwesen in Betracht. Die Entscheidung über die Zuordnung zu einer Fachrichtung trifft auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers die Leitung der Telekolleg-Einrichtung.

(2) Für alle Fachrichtungen sind die Fächer Deutsch, Englisch, Geschichte, Mathematik, Physik (A) und Sozialkunde verbindlich. Zusätzlich sind verbindlich

in der Fachrichtung Technik die Fächer Chemie, Physik (B) und Technologie/Informatik,

in der Fachrichtung Wirtschaft die Fächer Technologie/Informatik, Wirtschaftslehre (VWL) und Wirtschaftslehre (BWL) und

in der Fachrichtung Sozialwesen die Fächer Biologie und Psychologie sowie nach Wahl Technologie/Informatik oder Wirtschaftslehre (VWL).

(3) Die Fächer des Telekollegs werden trimesterweise behandelt. Dabei werden die Fächer

Englisch in vier Trimestern,

Deutsch und Mathematik in drei Trimestern und

Geschichte, Sozialkunde, Physik (A), Chemie, Physik (B), Technologie/Informatik, Wirtschaftslehre (VWL), Wirtschaftslehre (BWL), Biologie und Psychologie in einem Trimester

behandelt.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium kann bestimmen, dass die Fachgruppen für die Fächer einzelner Fachrichtungen nur an bestimmten Telekolleg-Einrichtungen eingerichtet werden.

§ 5 § 7