Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Telekolleg-Verordnung
TKV§ 7 Einzelfach-Teilnahme
(1) Statt der Teilnahme an einem Telekolleg-Lehrgang ist auch die Teilnahme nur an einem Fach oder an mehreren Fächern möglich. Die Bestimmungen gemäß § 4 finden für die Einzelfach-Teilnahme keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Die Einzelfach-Teilnahme ist nur im Rahmen der freien Plätze einer Telekolleg-Einrichtung möglich.
(2) Wer im unmittelbaren Anschluss an eine Einzelfach-Teilnahme an einem Telekolleg-Lehrgang teilnimmt, dem werden die in Einzelfach-Teilnahme im unmittelbar vorhergehenden Telekolleg-Lehrgang erworbenen Trimester und Abschlussnoten anerkannt.
(3) Neben der Teilnahme an einem Telekolleg-Lehrgang können nicht verbindliche Fächer zusätzlich durch Einzelfach-Teilnahme gewählt werden.
(4) Wem bei Einzelfach-Teilnahme eine Trimesternote erteilt worden ist, erhält ein benotetes Zertifikat.