Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr
TVFF§ 6 Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr
Die Angehörigen scheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr aus:
durch Austrittserklärung,
bei Verlust der Geschäftsfähigkeit,
durch Nichtbestehen der Probezeit,
durch Ausschluss nach § 8 oder
durch Tod.