Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr

TVFF

§ 6 Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr

Die Angehörigen scheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr aus:

durch Austrittserklärung,

bei Verlust der Geschäftsfähigkeit,

durch Nichtbestehen der Probezeit,

durch Ausschluss nach § 8 oder

durch Tod.

§ 5 § 7