Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung
TierSZV§ 1 Sachliche Zuständigkeiten
Für die Wahrnehmung der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind abweichend vom Grundsatz des § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die in der Anlage bezeichneten Behörden zuständig.