Gesetze / Truppenzollverordnung
TrZollV§ 5 Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen
(1) Der Zollanmeldung zur Truppenverwendung einer nichtberechtigten Person gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. Dazu zählen insbesondere Unterlagen nach dem Außenwirtschafts- oder Marktordnungsrecht sowie dem Recht der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze.
(2) Die Zollstelle kann bei Abgabe der Zollanmeldung verlangen, dass die Beförderungspapiere oder Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden. Wird eine Ware in mehreren Packstücken gestellt, kann die Zollstelle ferner die Vorlage einer Liste der Packstücke oder eines gleichwertigen Papiers mit Angabe des Inhalts jedes Packstücks verlangen.