Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Auflösung der Urkundenstellen im Land Brandenburg
UStAuflV§ 5 Dienstsiegel und Stempel
Mit dem Tag der Auflösung einer Urkundenstelle werden die dort geführten Dienstsiegel und Stempel ungültig. Sie sind gemäß § 5 des Brandenburgischen Archivgesetzes dem zuständigen Kreis- oder Stadtarchiv zur Übernahme anzubieten.