Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Absatz 4 und § 38 bestimmt ist.