Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung

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§ 13 Abstimmungsbekanntmachung der Abstimmungsbehörde

Das für Volksabstimmungsrecht zuständige Ministerium übermittelt den Abstimmungsbehörden über die Kreisabstimmungsleitungen rechtzeitig vor jeder Abstimmung ein Muster der Abstimmungsbekanntmachung. Die Abstimmungsbehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der Abstimmungsbekanntmachung Beginn und Ende der Abstimmungszeit sowie die Stimmbezirke und Abstimmungslokale öffentlich bekannt; § 45 Abs. 1 Satz 2, § 45 Abs. 2 und § 46 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gelten entsprechend.

§ 12 § 14