Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 20 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher gibt das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben im Anschluß an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift anderen als den in § 21 genannten Stellen durch die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes nicht mitgeteilt werden.