Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 21 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse
(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt worden ist, meldet es die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher der Abstimmungsbehörde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke ihres Bereiches für den jeweiligen Stimmkreis zusammenfaßt und der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter meldet.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält
die Zahl der stimmberechtigten Personen,
die Zahl der abstimmenden Personen,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmen,
die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und
die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten.
(3) Im Übrigen gilt für die Ermittlung, Meldung, Zusammenfassung und Bekanntmachung der vorläufigen Abstimmungsergebnisse § 69 Absatz 3 und 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung entsprechend.
(4) Die Schnellmeldungen der Abstimmungsvorsteherinnen und Abstimmungsvorsteher, Abstimmungsbehörden sowie Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter werden nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster erstattet.
(5) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.