Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 22 Abstimmungsniederschrift
(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster zu fertigen. Die Niederschrift ist von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher, von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und mindestens drei weiteren Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 15 in Verbindung mit § 55 Absatz 6 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung, § 15 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und § 18 Absatz 5 Satz 1 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Der Abstimmungsniederschrift sind die Stimmzettel und die Abstimmungsscheine, über die der Abstimmungsvorstand besonders beschlossen hat, beizufügen.
(2) Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher übersendet die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich unmittelbar oder über die Abstimmungsbehörde an die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter .
(3) Abstimmungsvorsteherinnen und Abstimmungsvorsteher, Abstimmungsbehörden sowie Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.