Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung

VEVVBbg

§ 23 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

(1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher jeweils getrennt

die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten, nach gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln sowie

die einbehaltenen Abstimmungsscheine,

soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Abstimmungsbehörde. Bis zur Übergabe an die Abstimmungsbehörde hat der Abstimmungsvorsteher sicherzustellen, daß die in Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Unterlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

(2) Die Abstimmungsbehörde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

(3) Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher übergibt der Abstimmungsbehörde das Stimmberechtigtenverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die einbehaltenen Abstimmungsbenachrichtigungen.

(4) Die Abstimmungsbehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeuginnen oder Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 22 § 24