Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 24 Zulassung der Abstimmungsbriefe, Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
(1) Ein von der Briefabstimmungsvorsteherin oder dem Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet die Abstimmungsbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag . Ist der Abstimmungsschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Abstimmungsscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Abstimmungsscheins erhoben, so ist der betroffene Abstimmungsbrief samt Inhalt unter Kontrolle der Abstimmungsvorsteherin oder des Abstimmungsvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Abstimmungsbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Abstimmungsurne gelegt; die Abstimmungsscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Abstimmungsbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Abstimmungsbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn einer der in § 47 Abs. 4 Nr. 2 bis 8 des Volksabstimmungsgesetzes genannten Tatbestände vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, die Zahl der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsenderin oder der Einsender eines zurückgewiesenen Abstimmungsbriefes wird nicht als abstimmende Person gezählt; ihre oder seine Stimme gilt gemäß § 47 Abs. 5 des Volksabstimmungsgesetzes als nicht abgegeben.
(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge in die Abstimmungsurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben und stellt dieses nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 17 und 18 fest.
(4) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher auf schnellstem Wege der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher das Briefabstimmungsergebnis der zuständigen Abstimmungsbehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldung wird nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster erstattet.
(5) Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster zu fertigen. Dieser sind beizufügen:
die Stimmzettel und Stimmzettel umschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 18 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat und
die Abstimmungsscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne daß die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden.
(6) Die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen entsprechend § 23 Abs. 1 und übergibt sie der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstandes die für den Abstimmungsvorstand geltenden Vorschriften entsprechend.
(9) Das Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung wird von der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter in die Schnellmeldung nach § 21 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 69 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und in die Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses des Stimmkreises nach § 25 übernommen.
(10) Stellt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter fest, daß im Abstimmungsgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Abstimmungsbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Abstimmungsbriefe, die nach dem Poststempel oder ausweislich eines anderen Nachweises spätestens am Tag vor der Abstimmung aufgegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens 21 Tage nach der Abstimmung, die durch das Ereignis betroffenen Abstimmungsbriefe ausgesondert und dem Briefabstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses zugeleitet. Die nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn sie wegen der geringen Anzahl vorliegender Abstimmungsbriefe nicht möglich ist, ohne das Abstimmungsgeheimnis zu gefährden.