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§ 25 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis

(1) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach den Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung für den Stimmkreis, geordnet nach Stimmbezirken und Briefabstimmungsvorständen, in einer Hauptzusammenstellung zusammen. Dabei bildet die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter Zwischensummen für die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, im Falle einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes auch für die Briefabstimmungsergebnisse. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises. Er stellt fest

die Zahl der stimmberechtigten Personen,

die Zahl der abstimmenden Personen,

die Zahl der gültigen Stimmen,

die Zahl der ungültigen Stimmen,

die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und

die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten.

(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist ein Abstimmungsprotokoll nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster zu fertigen, das von der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter und von mindestens drei weiteren Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses zu unterzeichnen ist. Dem Abstimmungsprotokoll wird die Hauptzusammenstellung beigefügt.

(5) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter übersendet der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des Abstimmungsprotokolls und zwei Ausfertigungen der Hauptzusammenstellung. Die Hauptzusammenstellung ist der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter, soweit möglich, auch auf einem maschinenlesbaren Informationsträger zu übermitteln.

(6) Inhalt und Form der Hauptzusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 24 § 26