Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung

VEVVBbg

§ 34 Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

(1) Abstimmungsunterlagen sind sechs Monate nach der Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheides zu vernichten, soweit die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter nicht mit Rücksicht auf ein schwebendes Abstimmungsprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können. Die einbehaltenen Abstimmungsbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann zulassen, daß die nach Absatz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Abstimmungsprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.

(3) Die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände, die Abstimmungsprotokolle der Kreisabstimmungsausschüsse einschließlich der Hauptzusammenstellungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 sowie der Bericht der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters nach § 26 zählen nicht zu den Abstimmungsunterlagen nach Absatz 1.

§ 33 § 35