Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung

VEVVBbg

§ 44 Umschläge für die Briefwahl (Briefabstimmung)

(1) Bei der Briefwahl müssen sich die Abstimmungsbriefumschläge für den Volksentscheid deutlich von der Farbe der Wahlbriefumschläge für die Europa-, Bundestags- oder Kommunalwahlen unterscheiden.

(2) Bei der Briefwahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für den Volksentscheid deutlich von der Farbe der Stimmzettelumschläge für die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen unterscheiden.

(3) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.

§ 43 § 45