Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
VIERZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2011 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 20. Dezember 2010
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch
GVBl. I 2011 Nr. 3 - Bekanntmachung der Gegenstandslosigkeit des Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages
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