Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Abramka“

VO-ABRAMKA

§ 4 Verbote, Zulässige Handlungen

(1) Im Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Abramka“ ist jegliche wirtschaftliche Nutzung verboten. Die Ausübung der traditionellen Spreewaldfischerei bleibt zulässig.

(2) Im Übrigen gelten weiterhin die Regelungen für die Schutzzone II gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 21 (Naturschutzgebiet „Innerer Oberspreewald“) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 5 und den §§ 6, 7 und 9 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“.

§ 3 § 5