Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Finanzierung der Studierendenwerke im Land Brandenburg

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§ 5 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studierendenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, das Fälligkeitsprinzip und das Prinzip der Bruttoveranschlagung sind zu beachten. Die Einrichtungen der Studierendenwerke sind so zu führen, dass die Einnahmen nach § 90 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes die Ausgaben zur vollständigen Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben decken.

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan einschließlich einer Stellenübersicht aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zu Grunde gelegten Annahmen anzupassen. Änderungen sind dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.

(3) Die Stellenpläne der Teilbereiche „Zentrale Verwaltung“ und „Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ sind dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann Maßgaben erteilen, wenn dies insbesondere aus finanzpolitischen Gründen erforderlich ist. Fordert sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Übersendung zur Beschlussfassung an den Verwaltungsrat zu Änderungen auf, sind die vorgesehenen Neuerungen in den Stellenplänen der Teilbereiche „Zentrale Verwaltung“ und „Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ verbindlich, sofern diese auch vom Verwaltungsrat bestätigt wurden. Für die übrigen Bereiche der Studierendenwerke ist die Stellenplanverbindlichkeit aufgehoben.

(4) Die Bediensteten der Studierendenwerke dürfen nicht besser als Landesbedienstete gestellt werden.

(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Abschlussprüfer geprüft; eine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht besteht nicht . Mit der jährlichen Vorlage des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Berichtes eines Abschlussprüfers bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bis zum 30. Juni des Folgejahres ist der Nachweis über die Verwendung der Mittel der Finanzhilfe nach § 2 erbracht.

(6) Die §§ 1 bis 87 sowie 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden mit Ausnahme der §§ 7, 55, 64 und 65 der Landeshaushaltsordnung auf die Wirtschaftsführung der Studierendenwerke keine

Anwendung. Für die Aufnahme von Darlehen durch die Studierendenwerke beim Land gelten die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung. Die Prüfrechte des Landesrechnungshofes bleiben unberührt.

(7) Die Studierendenwerke sind verpflichtet, zur Gewährleistung einer langfristigen und ausgeglichenen Wirtschaftsführung Rücklagen zu bilden. Die mit der Finanzhilfe nach § 2 gewährten Zuschüsse zur Wirtschaftsführung sind auf künftige Wirtschaftsjahre übertragbar.

§ 4 § 6