Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Generhaltungswald Schlaubetaler Eichen“

VO-GEWSCHLAUBEICHEN_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das geschützte Waldgebiet befindet sich im Landkreis Oder-Spree und hat eine Größe von rund 162 Hektar. Es umfasst folgende Flurstücke:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Schlaubetal

Bremsdorf

4

1, 3 (anteilig), 53 (anteilig), 54, 55 (anteilig), 56 (anteilig), 57, 58 (anteilig);

Siehdichum

Schernsdorf

4

36 (anteilig), 37, 106 (anteilig), 107 (anteilig), 108;

5

45, 48, 49, 50 (anteilig), 53, 82 (anteilig), 117, 155, 211 (anteilig),

212 (anteilig), 214 bis 218, 251, 253, 255, 257, 259, 261, 263, 269, 272.

Die Waldfläche mit besonderer Schutzfunktion als Naturwald, bezeichnet als „Naturwald Fünfeichen“, besteht aus einem Traubeneichenwald und hat eine Größe von rund 20 Hektar. Sie umfasst folgendes Flurstück:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Siehdichum

Schernsdorf

5

218 (anteilig).

(2) Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Schutzwaldes und des Naturwaldes als Anlage beigefügt.

(3) Die Grenze des Schutzwaldes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über den Schutzwald‚ Generhaltungswald Schlaubetaler Eichen‘“, Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den Schutzwald ‚Generhaltungswald Schlaubetaler Eichen‘“, Maßstab 1 : 7 500 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft, Siegelnummer 19, versehen und vom Siegelverwahrer am 26. Januar 2015 unterschrieben worden.

(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Forsten zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Forstbehörde, in Potsdam sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in Potsdam, untere Forstbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3