Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Generhaltungswald Schlaubetaler Eichen“

VO-GEWSCHLAUBEICHEN_2015

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist

die Erhaltung und Entwicklung eines repräsentativen Ausschnitts des größten zusammenhängenden Traubeneichenwaldes Brandenburgs;

die Sicherung der Dauerbeobachtungsfläche des Europäischen Forstlichen Umweltmonitorings (Level II);

die Sicherung der genetischen Ressourcen der autochthonen Traubeneichen;

die Bewahrung seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;

die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.

(2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur

Repräsentation eines besonders wertvollen Restbestandes mit über 300-jährigen Traubeneichen;

langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;

Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna;

Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und für die forstliche Lehre;

Erhaltung und natürlichen Regeneration forstgenetischer Ressourcen;

Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.

(3) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Teufelssee und Urwald Fünfeichen“ mit der Gebietsnummer DE 3852-305 im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes mit seinem Vorkommen von

alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als Biotop von gemeinschaftlichem Interesse („natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);

Hirschkäfer (Lucanus cervus) als prioritäre Tierart von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG) einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

Einzelnorm

§ 2 § 4