Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (AV UkVO)

VO-ID211468

§ 1

(1) Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind

der Präsident des Landtages und der Präsident des Landesrechnungshofes

bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden;

der Ministerpräsident und die Landesminister

bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden, der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden und der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes, soweit nicht unter Nr. 3 bis 8 etwas anderes bestimmt ist;

die Präsidenten der Bezirksgerichte und der Präsident des Landesarbeitsgerichtes

bei Wehrpflichtigen ihrer und ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Gerichte;

der Generalstaatsanwalt sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Bezirksgerichten

bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden und der ihnen nachgeordneten Organe der Rechtspflege;

die Oberfinanzdirektion

bei Wehrpflichtigen ihrer und der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes;

die Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen

bei Wehrpflichtigen ihrer Dienststellen, soweit es sich um Dienstkräfte im öffentlichen Dienst des Landes handelt;

bei Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes die gemäß § 6 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung vom 25. April 1991 (GVBl. Bbg. S. 148) oder danach durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingerichteten Landesoberbehörden;

bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden die Polizeipräsidien,

das Präsidium der Wasserschutzpolizei, die Landesbauämter,

die Grundstücks- und Vermögensämter, die Ämter für Arbeitsschutz- und Sicherheitstechnik,

die Immissionsschutzämter, die Straßenbauämter und das Autobahnamt

als untere Landesbehörden;

bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehen:

bei Wehrpflichtigen der Zweckverbände die Rechtsaufsichtsbehörde,

im übrigen

die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Landräte der Landkreise und die Bürgermeister der Gemeinden, denen die Wehrpflichtigen angehören;

bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer anderen, der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen:

bei Wehrpflichtigen der Wasser- und Bodenverbände die Aufsichtsbehörde,

im übrigen

die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen die Wehrpflichtigen angehören.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr.2 sind vorschlagsberechtigt:

für die Präsidenten der Bezirksgerichte und den Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Bezirksgerichten die Dienstaufsichtsbehörde,

für die Leiter der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für die Rektoren, Direktoren und Kanzler

der Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und anderen Schulen

die Dienstaufsichtsbehörde,

für die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Landräte der Landkreise und für die Bürgermeister der Gemeinden

die Rechtsaufsichtsbehörde,

für Mitglieder des Vorstandes oder eines sonstigen die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs im öffentlichen Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts

die Aufsichtsbehörde,

für Lehrkräfte an Schulen in der Trägerschaft der Gemeinden oder der Kreise

die staatlichen Schulämter für die in ihrem Gebiet liegenden Schulen.

§ 2