Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (AV UkVO)
VO-ID211468§ 5
Zum Ausgleich der Meinungsverschiedenheiten bei der Unabkömmlichstellung sind nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung Beisitzer zu benennen:
für den Ausschuß bei den Kreiswehrersatzämtern, für deren Gebiete die Ausschüsse zuständig sind, durch die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise und
für den Ausschuß bei der Wehrbereichsverwaltung VII in Strausberg durch den Minister des Innern.