Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (AV UkVO)
VO-ID211468§ 4
Für gutachtliche Stellungnahmen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ist bei Wehrpflichtigen, die für den Bau, die Unterhaltung oder Instandsetzung von Straßen tätig sind, das Landesamt für Verkehr und Straßenbau zuständig.