Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe
VO-ID211539§ 10 Bekanntgabe des Gegenstandes der Befragung; Bekanntmachung der Befragungsbehörde
(1) Die Befragungsbehörde hat den Gegenstand der Befragung
spätestens vier Wochen vor dem letzten Tag der Durchführung der
Befragung durch öffentliche Auslegung des Entwurfs des Staatsvertrages
zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die
Änderung der gemeinsamen Landesgrenze bekanntzugeben.
(2) Gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 1 hat die
Befragungsbehörde in ortsüblicher Form öffentlich
bekanntzumachen,
daß für die Teilnahme an der Befragung ein Befragungsschein
erforderlich ist,
daß jede in das Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung
berechtigten Personen eingetragene Person die erforderlichen
Befragungsunterlagen spätestens zwei Wochen vor dem letzten Tag der
Durchführung der Befragung erhält,
bei welcher Stelle und zu welcher Zeit das Verzeichnis der zur Teilnahme
an der Befragung berechtigten Personen eingesehen werden kann,
daß jeder Bürger das Recht hat, die Richtigkeit seiner im
Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen
eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das
Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen
einzusehen, sofern er ein berechtigtes Interesse geltend macht,
daß jede zur Teilnahme an der Befragung berechtigte Person bei der
Befragungsbehörde innerhalb der Frist zur Einsichtnahme in das Verzeichnis
der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen schriftlich oder durch
Erklärung zur Niederschrift einen Antrag auf Berichtigung des
Verzeichnisses der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen stellen
kann und
bei welcher Stelle und zu welcher Zeit der Entwurf des Staatsvertrages
ausliegt.