Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe
VO-ID211539§ 9 Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen; Einspruch und Beschwerde
(1) Die Befragungsbehörde erstellt aus dem Melderegister ein
Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen.
(2) Alle Bürger haben das Recht, in der zweiten Woche vor dem letzten
Tag der Durchführung der Befragung die Richtigkeit ihrer im Verzeichnis
der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen eingetragenen
personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Verzeichnis der zur
Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen einzusehen, sofern sie ein
berechtigtes Interesse geltend machen.
(3) Alle Bürger haben das Recht, innerhalb der Frist zur Einsichtnahme
einen Antrag auf Berichtigung fehlerhafter Eintragungen im Verzeichnis der zur
Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen zu stellen (Einspruch gegen
das Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen). Der
Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Befragungsbehörde
einzulegen.
(4) Die Befragungsbehörde hat unverzüglich über den Einspruch
zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem
Betroffenen unter Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf
unverzüglich zuzustellen.
(5) Gegen die Entscheidung der Befragungsbehörde kann innerhalb von
zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Ministerium des Innern eingelegt
werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Befragungsbehörde einzulegen.