Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe

VO-ID211539

§ 9 Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen; Einspruch und Beschwerde

(1) Die Befragungsbehörde erstellt aus dem Melderegister ein

Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen.

(2) Alle Bürger haben das Recht, in der zweiten Woche vor dem letzten

Tag der Durchführung der Befragung die Richtigkeit ihrer im Verzeichnis

der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen eingetragenen

personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Verzeichnis der zur

Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen einzusehen, sofern sie ein

berechtigtes Interesse geltend machen.

(3) Alle Bürger haben das Recht, innerhalb der Frist zur Einsichtnahme

einen Antrag auf Berichtigung fehlerhafter Eintragungen im Verzeichnis der zur

Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen zu stellen (Einspruch gegen

das Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen). Der

Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Befragungsbehörde

einzulegen.

(4) Die Befragungsbehörde hat unverzüglich über den Einspruch

zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem

Betroffenen unter Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf

unverzüglich zuzustellen.

(5) Gegen die Entscheidung der Befragungsbehörde kann innerhalb von

zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Ministerium des Innern eingelegt

werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Befragungsbehörde einzulegen.

§ 8 § 10