Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe

VO-ID211539

§ 12 Abgabe der Befragungsentscheidung

(1) Für die Abgabe der Befragungsentscheidung sind amtliche

Befragungsunterlagen zu verwenden.

(2) Das Recht zur Teilnahme an der Befragung wird in der Weise

ausgeübt, daß durch die zur Teilnahme an der Befragung berechtigte

Person auf dem Befragungszettel in einem der bei den Wörtern

"Ja" und "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz eingesetzt

oder durch eine andere Art der Kennzeichnung eindeutig zu erkennen gegeben

wird, ob die gestellte Frage bejaht oder verneint werden soll. Der

gekennzeichnete Befragungszettel ist in den amtlichen Befragungsumschlag zu

legen und dieser zu verschließen. Sodann ist die auf dem Befragungsschein

vorgedruckte Versicherung an Eides Statt unter Angabe des Ortes und des Tages

zu unterschreiben, der Befragungsschein zusammen mit dem Befragungsumschlag in

den Befragungsbriefumschlag zu legen und dieser zu verschließen.

(3) Der Befragungsbrief ist so rechtzeitig an die Befragungsbehörde zu

übersenden, daß dieser dort spätestens am letzten Tag der

Durchführung der Befragung bis 14 Uhr eingeht; der Befragungsbrief kann

dort auch abgegeben werden.

(4) Die Befragungsbehörde sorgt dafür, daß ab dem Zeitpunkt

der Versendung der Befragungsunterlagen ein verschlossenes Behältnis zur

Verfügung steht, in dem die eingegangenen Befragungsbriefe gesammelt

werden. Am letzten Tag der Durchführung der Befragung übergibt die

Befragungsbehörde dem Befragungsausschuß sämtliche bis zu

diesem Tag, 14 Uhr, eingegangenen Befragungsbriefe. Auf den nach diesem

Zeitpunkt eingehenden Befragungsbriefen sind das Datum und die Uhrzeit zu

vermerken.

§ 11 § 13