Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe
VO-ID211539§ 12 Abgabe der Befragungsentscheidung
(1) Für die Abgabe der Befragungsentscheidung sind amtliche
Befragungsunterlagen zu verwenden.
(2) Das Recht zur Teilnahme an der Befragung wird in der Weise
ausgeübt, daß durch die zur Teilnahme an der Befragung berechtigte
Person auf dem Befragungszettel in einem der bei den Wörtern
"Ja" und "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz eingesetzt
oder durch eine andere Art der Kennzeichnung eindeutig zu erkennen gegeben
wird, ob die gestellte Frage bejaht oder verneint werden soll. Der
gekennzeichnete Befragungszettel ist in den amtlichen Befragungsumschlag zu
legen und dieser zu verschließen. Sodann ist die auf dem Befragungsschein
vorgedruckte Versicherung an Eides Statt unter Angabe des Ortes und des Tages
zu unterschreiben, der Befragungsschein zusammen mit dem Befragungsumschlag in
den Befragungsbriefumschlag zu legen und dieser zu verschließen.
(3) Der Befragungsbrief ist so rechtzeitig an die Befragungsbehörde zu
übersenden, daß dieser dort spätestens am letzten Tag der
Durchführung der Befragung bis 14 Uhr eingeht; der Befragungsbrief kann
dort auch abgegeben werden.
(4) Die Befragungsbehörde sorgt dafür, daß ab dem Zeitpunkt
der Versendung der Befragungsunterlagen ein verschlossenes Behältnis zur
Verfügung steht, in dem die eingegangenen Befragungsbriefe gesammelt
werden. Am letzten Tag der Durchführung der Befragung übergibt die
Befragungsbehörde dem Befragungsausschuß sämtliche bis zu
diesem Tag, 14 Uhr, eingegangenen Befragungsbriefe. Auf den nach diesem
Zeitpunkt eingehenden Befragungsbriefen sind das Datum und die Uhrzeit zu
vermerken.