Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe
VO-ID211539§ 13 Ungültige Befragungsentscheidungen, Zurückweisung von Befragungsbriefen, Auslegungsregeln
(1) Der Befragungsausschuß entscheidet über die Gültigkeit
der abgegebenen Befragungsentscheidungen und über alle sich bei der
Feststellung des Befragungsergebnisses ergebenden Fragen.
(2) Ungültig ist eine Befragungsentscheidung, wenn der Befragungszettel
nicht amtlich hergestellt ist,
keine Eintragung enthält,
den Willen der an der Befragung teilnehmenden Person nicht unzweifelhaft
erkennen läßt,
einen Vorbehalt enthält oder
durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist.
(3) Die Abgabe der Entscheidung wird nicht dadurch ungültig, daß
die zur Teilnahme an der Befragung berechtigte Person nach Abgabe der
Entscheidung stirbt, ihr Recht auf Teilnahme an der Befragung verliert oder aus
dem Befragungsgebiet verzieht.
(4) Ein Befragungsbrief ist zurückzuweisen, wenn
der Befragungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
dem Befragungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Befragungsschein
beiliegt,
dem Befragungsbriefumschlag kein Befragungsumschlag beiliegt,
weder der Befragungsbriefumschlag noch der Befragungsumschlag verschlossen
ist,
der Befragungsbriefumschlag mehrere Befragungsumschläge, aber nicht
die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an
Eides Statt versehener Befragungsscheine enthält,
die an der Befragung teilnehmende Person die vorgeschriebene Versicherung
an Eides Statt auf dem Befragungsschein nicht unterschrieben hat,
kein amtlicher Befragungsumschlag benutzt worden ist oder
ein Befragungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Befragungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder
einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
(5) Die Einsender zurückgewiesener Befragungsbriefe werden nicht als an
der Befragung teilnehmende Personen gezählt; ihre Entscheidungen gelten
als nicht abgegeben.