Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe

VO-ID211539

§ 13 Ungültige Befragungsentscheidungen, Zurückweisung von Befragungsbriefen, Auslegungsregeln

(1) Der Befragungsausschuß entscheidet über die Gültigkeit

der abgegebenen Befragungsentscheidungen und über alle sich bei der

Feststellung des Befragungsergebnisses ergebenden Fragen.

(2) Ungültig ist eine Befragungsentscheidung, wenn der Befragungszettel

nicht amtlich hergestellt ist,

keine Eintragung enthält,

den Willen der an der Befragung teilnehmenden Person nicht unzweifelhaft

erkennen läßt,

einen Vorbehalt enthält oder

durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist.

(3) Die Abgabe der Entscheidung wird nicht dadurch ungültig, daß

die zur Teilnahme an der Befragung berechtigte Person nach Abgabe der

Entscheidung stirbt, ihr Recht auf Teilnahme an der Befragung verliert oder aus

dem Befragungsgebiet verzieht.

(4) Ein Befragungsbrief ist zurückzuweisen, wenn

der Befragungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

dem Befragungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Befragungsschein

beiliegt,

dem Befragungsbriefumschlag kein Befragungsumschlag beiliegt,

weder der Befragungsbriefumschlag noch der Befragungsumschlag verschlossen

ist,

der Befragungsbriefumschlag mehrere Befragungsumschläge, aber nicht

die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an

Eides Statt versehener Befragungsscheine enthält,

die an der Befragung teilnehmende Person die vorgeschriebene Versicherung

an Eides Statt auf dem Befragungsschein nicht unterschrieben hat,

kein amtlicher Befragungsumschlag benutzt worden ist oder

ein Befragungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das

Befragungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder

einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

(5) Die Einsender zurückgewiesener Befragungsbriefe werden nicht als an

der Befragung teilnehmende Personen gezählt; ihre Entscheidungen gelten

als nicht abgegeben.

§ 12 § 14