Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe
VO-ID211539§ 14 Feststellung des Befragungsergebnisses
(1) Unmittelbar nach Übergabe der Befragungsbriefe durch die
Befragungsbehörde an den Befragungsausschuß stellt dieser in
öffentlicher Sitzung das Ergebnis der Befragung fest.
Festzustellen sind:
die Anzahl der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen,
die Anzahl der Befragungsteilnehmer,
die Anzahl der gültigen Befragungsentscheidungen,
die Anzahl der ungültigen Befragungsentscheidungen,
die Anzahl der gültigen Befragungsentscheidungen, die auf
"Ja" lauten und
die Anzahl der gültigen Befragungsentscheidungen, die auf
"Nein" lauten.
(2) Über die Feststellung des Befragungsergebnisses ist vom
Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von
allen anwesenden Mitgliedern des Befragungsausschusses zu unterzeichnen. Die
vom Befragungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind in der
Niederschrift zu vermerken. Der Befragungsausschuß übersendet einen
Abdruck der Niederschrift an das Ministerium des Innern.