Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe
VO-ID211539§ 15 Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses
Das Ergebnis der Befragung ist in ortsüblicher Weise öffentlich
bekanntzumachen.