Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe

VO-ID211539

§ 15 Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses

Das Ergebnis der Befragung ist in ortsüblicher Weise öffentlich

bekanntzumachen.

§ 14 § 16