Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe

VO-ID211539

§ 5 Mitwirkung des Amtes; Befragungsbehörde

(1) Das Amt Welzow ist zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und

Durchführung der Befragung verpflichtet.

(2) Befragungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Welzow.

§ 4 § 6