Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe
VO-ID211539§ 5 Mitwirkung des Amtes; Befragungsbehörde
(1) Das Amt Welzow ist zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und
Durchführung der Befragung verpflichtet.
(2) Befragungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Welzow.