Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe

VO-ID211539

§ 6 Berechtigung zur Teilnahme an der Befragung

(1) Berechtigt zur Teilnahme an der Befragung sind alle Bürger im Sinne

des Artikels 3 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am letzten Tag

der Durchführung der Befragung das 18. Lebensjahr vollendet und im

Befragungsgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, haben,

sofern sie keinen Ausschlußgrund nach Absatz 2 erfüllen.

(2) Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Befragung ist eine Person,

die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht

nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der

Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des

Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,

oder

die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit §

20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§ 5 § 7