Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe

VO-ID211539

§ 7 Ausübung des Befragungsrechts

Das Befragungsrecht ausüben kann nur eine zur Teilnahme an der

Befragung berechtigte Person, die einen Befragungsschein hat.

§ 6 § 8