Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe
VO-ID211539§ 8 Befragungsausschuß
(1) Der Befragungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter, dem Schriftführer und zwei weiteren Beisitzern. Die
Mitglieder werden von der Befragungsbehörde aus dem Kreis der in dem Amt
wahlberechtigten Bürger berufen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
sowie zwei weitere Mitglieder sollen aus dem Kreis der zur Teilnahme an der
Befragung berechtigten Personen berufen werden.
(2) Der Befragungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Befragungsausschuß ist beschlußfähig, wenn
außer dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.